§ 332 Androhung der Zwangsmittel
Stand: 13.04.2025
Wird zitiert von 36
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- FG München, 09.07.2024 – 12 K 38/24
- FG Berlin-Brandenburg, 11.12.2018 – 7 V 7186/18Zitiert von 1
- BFH, 19.08.2021 – VII R 35/20(Inhaltsgleich mit BFH-Beschluss vom 19.08.2021 VII R 34/20 - Androhung und Festsetzung von Zwangsgeld für den Fall der Nichtabgabe von Steuererklärungen)Zitiert von 1
- BFH, 19.08.2021 – VII R 34/20Androhung von Zwangsgeld für den Fall der Nichtabgabe von SteuererklärungenZitiert von 2
- FG München, 12.08.2022 – 7 V 749/22
- FG Hessen, 08.08.2011 – 8 V 1281/11Zitiert von 5
Zuletzt entschieden
- FG Niedersachsen, 05.06.2025 – 15 K 98/24
- FG Baden-Württemberg, 24.01.2025 – 1 K 381/22
- FG Düsseldorf, 11.01.2024 – 11 K 1106/23 AO
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 332 AO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/332#abs-1 (1) Die Zwangsmittel müssen schriftlich angedroht werden. Wenn zu besorgen ist, dass dadurch der Vollzug des durchzusetzenden Verwaltungsakts vereitelt wird, genügt es, die Zwangsmittel mündlich oder auf andere nach der Lage gebotene Weise anzudrohen. Zur Erfüllung der Verpflichtung ist eine angemessene Frist zu bestimmen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/332#abs-2 (2) Die Androhung kann mit dem Verwaltungsakt verbunden werden, durch den die Handlung, Duldung oder Unterlassung aufgegeben wird. Sie muss sich auf ein bestimmtes Zwangsmittel beziehen und für jede einzelne Verpflichtung getrennt ergehen. Zwangsgeld ist in bestimmter Höhe anzudrohen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/332#abs-3 (3) Eine neue Androhung wegen derselben Verpflichtung ist erst dann zulässig, wenn das zunächst angedrohte Zwangsmittel erfolglos ist. Wird vom Pflichtigen ein Dulden oder Unterlassen gefordert, so kann das Zwangsmittel für jeden Fall der Zuwiderhandlung angedroht werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/332#abs-4 (4) Soll die Handlung durch Ersatzvornahme ausgeführt werden, so ist in der Androhung der Kostenbetrag vorläufig zu veranschlagen.